Waffenaufbewahrungsgesetz

Informationen zur Waffenaufbewahrung

Bundestag beschließt neues Waffengesetz und Änderungen zum Waffenrecht

Neues Waffengesetz tritt zum 06.07.2017 in Kraft 
Mit der Veröffentlichung (05.07.2017) im Bundesanzeiger gelten ab dem 06.07.2017 in Deutschland neue Vorschriften zur Waffenaufbewahrung. Neu zugelassene Waffenschränke müssen ab diesem Zeitpunkt mindestens Grad 0 DIN EN 1143-1 haben.

Für Waffenbesitzer ändern sich damit die Vorschriften zur Waffenaufbewahrung. Bisher war es ausreichend, Langwaffen, Kurzwaffen und Munition in Waffenschränken der Stufe A und B nach VDMA24992 aufzubewahren.

Nach der Änderung des Waffenrechts dürfen erlaubnispflichtige Schusswaffen nur noch in Waffenschränken der Klasse 0/N, 1 oder höher nach EN 1143-1 verwahrt werden.

Für bisher genutzte Waffenschränke gilt jedoch nach jetzigem Kenntnisstand ein Bestandsschutz: Wer bereits einen Waffenschrank der Klasse A oder B besitzt, darf diesen auch nach der Änderung des Waffengesetzes weiter nutzen. Die Bestandsregelung soll auch für Waffen gelten, die neu erworben werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kapazität des alten Schrankes ausreicht. Die Regelung gilt nach den Nachbesserungen im parlamentarischen Verfahren auch für Mitbewohner, die ihre Waffen gemeinsam aufbewahren.

Wird jedoch ein Waffenschrank nach Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes erworben, muss der Schrank den neuen Normen entsprechen. Der Bundesrat muss dem neuen Waffengesetz noch zustimmen. Anfang Juli soll das Waffengesetz dann in Kraft treten.

 

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